- wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang;
- im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder - in den Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung (z. B. Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftpflichtgesetz etc.)
- bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. 10.2. Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen dar
11. Produkthaftung 11.1 Kommt es infolge fehlerhafter (§ 3 PHG), nicht sicherer, funktionsunwirksamer oder mangelhafter Produkte oder Entwicklungen oder Leistungen (im folgenden „unzureichende Leistungen“ genannt) des Vertragspartners zu Produkthaftungsfällen, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns von der Haftung aus solchen Produkthaftungsfällen freizustellen, soweit der Vertragspartner auch selbst aufgrund des Produkthaftungsrechts haftet. 11.2 Kommt es infolge unzureichender Leistungen des Vertragspartners zu Rückrufaktionen oder behördlichen Marktüberwachungsmaßnahmen (z. B. Auflagen, Vertriebsbeschränkungen/-untersagungen, Sicherstellungen, Vernichtungen, Rückrufanordnungen, Produktwarnungen), die bei uns oder einem Abnehmer von uns oder dessen Abnehmer usw. durchzuführen oder zu erfüllen sind, trägt der Vertragspartner auch die gesamten damit im Zusammenhang stehenden Kosten, soweit er auch selbst aufgrund des Produkthaftungsrechts haftet. Wir werden den Vertragspartner über Fälle, in denen Rückrufaktionen oder behördliche Marktüberwachungsmaßnahmen bevorstehen, informieren. Wir werden den Vertragspartner in die Beurteilung der Risikolage einbeziehen und eine einvernehmliche Regelung über Umfang und Abwicklung der zu treffenden Maßnahmen anstreben. 11.3 Bei einem Mitverschulden von uns bleibt § 254 BGB unberührt.
12. Verjährung Schweben zwischen uns und dem Vertragspartner Verhandlungen über einen Anspruch, ist die Verjährung gehemmt (§ 203 BGB). Die Hemmung der Verjährung endet frühestens drei Monate nachdem eine Seite ausdrücklich und schriftlich die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert hat.
13. Schlussbestimmungen 13.1 Es gilt deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 13.2 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht; es gilt statt dessen die gesetzliche Regelung. 13.3 Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Oerlinghausen. Wir können gegen den Vertragspartner nach unserer Wahl jedoch auch an seinem Sitz Klage erheben. Ist der Vertragspartner nicht Kaufmann, so gilt: Gerichtsstand ist Oerlinghausen, wenn der Vertragspartner keinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
§ 1 Geltungsbereich
- Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich anerkennen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.
- Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte midem Kunden.
- Führen wir Montage-, Reparatur-, Dienst- oder Werkleistungen aus, so gelten ergänzend zu diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unsere Montage-, Instandhaltungs-, Werk- und Dienstleistungsbedingungen.
§ 2 Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend. Sie stellen nur eine Aufforderung an den Kunden dar, eine Bestellung zu tätigen. Der Mindestbestellwert beträgt 100,00 EUR netto.
- Alle Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns sind schriftlich in der Bestellung und Auftragsbestätigung niedergelegt. Die Vertragsschließenden werden mündliche Vereinbarungen schriftlich bestätigen. Bestellungen des Kunden werden wir schriftlich bestätigen. Unsere Bestätigung kann auch erst mit Rechnungsstellung erfolgen. Die Schriftform in Sinne dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen wird auch durch Telefax und E-Mail gewahrt (Textform).
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
- Preise sind Nettopreise ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Montage. Die am Tag der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Wir sind zu angemessenen Preiserhöhungen berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferzeitpunkt ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.
- Bei zumutbaren Teillieferungen sind wir berechtigt, diese Teillieferungen gesondert abzurechnen. Dies gilt insbesondere für Aufträge, die aufgrund des Lieferumfangs oder auf Wunsch des Kunden in Teillieferungen erfolgen oder bei denen der Kunde den Zeitpunkt der Abholung unserer für versandbereit erklärten Lieferungen vorgibt.
- Ist mit dem Kunden ein Abnahmetermin für die Lieferung vereinbart und wird dieser aus von uns nicht zu vertretenden Gründen von dem Kunden nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, dem Kunden die Ware vor der Lieferung in Rechnung zu stellen. Diese Rechnung ist dann binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
- Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nicht anderes ausdrücklich vereinbart, hat der Kunde unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Versendung der Rechnung (Rechnungsdatum) netto ohne Abzug von Skonti oder Rabatten zu zahlen.
- Wechsel nehmen wir nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart ist. In diesem Fall trägt der Kunde die Diskontspesen. Die Zahlung durch Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber und gilt erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben ist.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Verpackung
- Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Leihpaletten bleiben unser Eigentum und sind mit der nächsten Lieferung in einwandfreiem Zustand zurückzuschicken. Die Rückgabe gleichwertiger und gleichartiger Paletten ist zulässig. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach Lieferung, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung.
- Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung - mit Ausnahme von Paletten - werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, die Verpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen.
§ 5 Lieferung, Lieferzeit
- Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. Bei einem Verkauf auf Abruf sind die jeweils zu liefernden Mengen für jeden Abruf gesondert zu vereinbaren.
- Eine Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Vertragsschlusses, jedoch nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt zudem die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Für die Einhaltung der Lieferfrist genügt die rechtzeitige Absendung aus dem Werk oder Lager. Bei einem Verkauf auf Abruf sind die Liefertermine für jeden Abruf gesondert zu vereinbaren.
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
- Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel ob bei uns oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten - z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe -, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Auch im Fall von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Wir haben die höhere Gewalt auch dann nicht zu vertreten, wenn wir uns bei Eintritt des Ereignisses in Verzug befinden. Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine zuvor von ihm gesetzte Nachfrist, welche mindestens doppelt so lang sein muss wie die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist, erfolglos verstrichen ist.
- Der Kunde ist zu einem vorherigen Zeitpunkt zum Rücktritt berechtigt, wenn eine spätere Leistung für ihn ohne Interesse ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Kunden ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung.
- Auf die genannten Umstände können wir uns oder kann sich der Kunde nur berufen, wenn der jeweils andere Vertragsteil unverzüglich benachrichtigt worden ist.
- Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht ab Werk oder Lager auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Wunsch des Kunden die Lieferung an seinen Geschäftssitz ausführen oder ausführen lassen. Soweit der Kunde eine Transportversicherung eindeckt, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten, soweit sich diese auf die vom Kunden übernommene Sach- und Preisgefahr beziehen. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.
- Sobald der Kunde in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Kunden über. Wir sind jedoch verpflichtet, die Lieferung ordnungsgemäß auf Kosten des Kunden zu verwahren.
- Nicht fristgerecht vom Kunden abgenommene Gegenstände können wir auf Kosten des Kunden einlagern. Wir sind berechtigt, eine Lagergeldpauschale von bis zu 5 % des vereinbarten Nettopreises zu verlangen, es sei denn, wir weisen höhere Kosten nach. Die Geltendmachung eventueller weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Für Untersuchungen der Merkmale des Liefergegenstandes gelten die einschlägigen DIN-Bestimmungen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Falls DIN-Vorschriften nicht vorhanden sein sollten, gelten die vereinbarten Prüfmethoden oder, wenn solche nicht vereinbart sind, diejenigen, welche wir üblicherweise anwenden.
- Ziff. 1 gilt auch für Zuviel- und Zuweniglieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen.
- Bei berechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Liefergegenstände an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden, haben wir nicht zu tragen, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungemäßen Gebrauch der Liefergegenstände.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Ist nur ein Teil einer Warenlieferung mangelhaft, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn der verbleibende mangelfreie Teil der Lieferung nachweislich für den Kunden den vorgesehenen Verwendungszweck nicht mehr erfüllen kann.
- Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist oder bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen.
- Die Sachmängelhaftung für gebrauchte Sachen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir eine Garantie für Eigenschaften des Liefergegenstandes übernommen haben sowie bei grobem Verschulden oder uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden.
- Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln werden wie folgt begrenzt: Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt. Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Kunden wegen uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche bei einer von uns gegebenen Garantie oder bei arglistigen Verschweigens eines Mangels.
- Der Kunde hat uns die Kosten unberechtigter Mängelrügen (z. B. Kosten der Untersuchung der Sache, Reisekosten, Arbeitskosten, etc.) zu erstatten. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 8 Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz
- Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für unsere vertragliche und außervertragliche (deliktische) Haftung sowie die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt uns.
- Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit die Verletzung dieser wesentlichen Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht ist.
- Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen.
- Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungen bis zum Eingang der Zahlungen vor (Vorbehaltsware), die zwischen dem Kunden und uns aufgrund der zwischen uns bestehenden Geschäftsverbindung bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein "kausaler" Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder in Liquidation gerät.
- Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind dem Kunden nicht gestattet.
- Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Er tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Kunden sind uns mitzuteilen. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechts berechtigt.
- Soweit der Kunde die Vorbehaltsware weiterverarbeitet, geschieht dies stets für uns. Soweit der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbindet oder vermischt, überträgt der Kunde uns schon jetzt zur Sicherung unserer Forderung das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura- Endbetrag zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen. Er verwahrt dieses Miteigentum unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten hinsichtlich unseres Miteigentums im Übrigen die gleichen Bestimmungen wie für die Vorbehaltsware. Der Kunde tritt uns darüber hinaus Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Eigentumsvorbehaltsware mit einem Grundstück oder einer anderen als Hauptsache anzusehenden Sache gegen einen Dritten erwachsen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungspolicen und Prämienquittungen sind uns auf Verlangen vorzuzeigen. Für den Fall der Beschädigung, des Verlustes oder des Untergangs unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde seine etwaigen Erstattungsansprüche gegen Dritte hiermit bereits jetzt an uns ab. Der Kunde tritt darüber hinaus Entschädigungsforderungen gegen Kreditversicherer ab, soweit Versicherungsschutz für die an uns abgetretene oder nach den vorstehenden Bestimmungen abzutretende Forderung besteht. Wir nehmen die Abtretungen an.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen auf die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erfolgreich war und wir insoweit erfolglos versucht haben, beim Drittwiderspruchsbeklagten als Kostenschuldner die Kosten des Rechtsstreites im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
- Soweit der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten den Nominalwert unserer Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Der Kunde ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt, Forderungen gegen uns - gleich welcher Art - an Dritte abzutreten oder Dritte zur Geltendmachung solcher Forderungen im eigenen Namen zu ermächtigen. § 11 Nutzungs-, Urheber- und Schutzrechte, Geheimhaltung
- Wir behalten uns an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder nichtkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Der Kunde ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen und Informationen Dritten zugänglich zu machen. Erhält er im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung derartige Informationen und Unterlagen, so ist er zur kostenfreien Rücksendung an uns verpflichtet, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
- Der Kunde wird sämtliche Informationen, die von uns als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich machen.
- 1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Oerlinghausen.
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, Oerlinghausen. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Dieses ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten HANNING-KAHL nicht, auch wenn HANNING-KAHL nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird HANNING-KAHL nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Internationalen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
Führen wir Montage-, Reparatur-, Dienst- oder Werkleistungen aus, so gelten ergänzend zu diesen "Internationalen Verkaufsbedingungen für nicht in Deutschland ansässige Kunden" unsere Montage-, Instandhaltungs-, Werk- und Dienstleistungsbedingungen.
Unsere Montage-, Reparatur-, Werk- und Dienstleistungsbedingungen gelten, wenn wir Montageleistungen, Reparaturleistungen, Instandhaltungsleistungen oder sonstige Werk- oder Dienstleistungen zu erbringen haben. Sie gelten ergänzend zu unseren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, jedoch nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Preise
2.1. Haben wir die Aufstellung oder Montage der von uns gelieferten Ware übernommen, trägt der Vertragspartner sämtliche dadurch veranlassten Kosten nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. 2.2. Das gilt nicht, wenn der vereinbarte Preis die Aufstellung oder Montage ausdrücklich einschließt. 2.2. Bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung rechnen wir Montage-, Reparatur-, Instandhaltungs-, Werk- und Dienstleistungen nach Zeitaufwand zuzüglich Reise-, Material-, Maschinen- und ggf. Entsorgungskosten ab. Es gilt unsere Preisliste. Sofern für eine Leistung darin kein Preis vorgesehen ist, bringen wir die übliche, hilfsweise die angemessene Vergütung in Ansatz. Für die Berechnung von Lagerkosten gilt Ziff. 4.6.3.
3. Rechnungsstellung, Anzahlung, Abschlagsrechnungen, Sicherungsrechte 3.1. Sind wir nach dem Inhalt des Vertrages vorleistungspflichtig, sind wir berechtigt, eine Anzahlung von 5 % der Auftragssumme zu verlangen. Ist die Auftragssumme nicht bestimmt, tritt an die Stelle der Auftragssumme die Höhe der voraussichtlichen Vergütungsforderung. 3.2. Wir können Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Vertragspreis der bislang von uns erbrachten Leistungen. Abschlagszahlungen können wir auch für nicht in sich abgeschlossene Leistungen verlangen. Haben wir dem Vertragspartner Eigentum an Sachen zu übertragen, kann der Vertragspartner bei der Abschlagszahlung die Übertragung des Eigentums unter Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe unserer Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen verlangen. In dem Verlangen der Abschlagszahlung liegt das Angebot der Eigentumsübertragung nach Maßgabe unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen. Solange sich die Sache noch in unserem Besitz befindet, verwahren wir sie fortan für den Vertragspartner.
3.3. Anderweitige Rechte oder Ansprüche kraft Gesetzes oder Vereinbarung auf Anzahlung, Vorauszahlung, Abschlagszahlung oder Sicherheit bleiben von den Bestimmungen dieser Montage-, Instandhaltungs-, Werk- und Dienstleistungsbedingungen unberührt.
4. Unsere Leistungen 4.1. Allgemeines
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss auf besondere Verwendungszwecke und für ihn erkennbare Gefahren hinzuweisen. Bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarunger bringen wir unsere Leistung, wie sie in unseren Produktbeschreibungen beschrieben ist. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, gehört zu der von uns zu erbringenden Leistung nicht die Herstellung der Kompatibilität zu Leistungen oder Produkten anderer Leistungsanbieter. 4.2. Reparaturen / Instandsetzungen
Soweit bei Vertragsschluss eindeutig festgelegt wurde, was Ursache des Fehlers und wie dieser im einzelnen zu beheben ist (einfache Reparatur), besteht unsere Leistung in der Beseitigung dieser Fehlerursache nach den Regeln der Technik. Anderenfalls (Reparatur mit verdeckter Fehlerursache) besteht unsere Leistung darin, den Fehler durch uns geeignet erscheinende Maßnahmen festzustellen und, soweit technisch und wirtschaftlich möglich, zu beseitigen. Die Fehlersuche betreiben wir nach dem Stand der Technik. Es sind zunächst die wahrscheinlichste Ursache zu untersuchen und dann schrittweise die nächstmöglichen Fehlerquellen. Ist die Fehlerbeseitigung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, bleibt unser Anspruch auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht
inbegriffenen Auslagen unberührt. Das gilt nicht, wenn daran ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben. 4.3. Inspektionen
Bei Inspektionen besteht unsere Leistung in der Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes einer Anlage. Für den Umfang der durchzuführenden Untersuchungen sind die Auftragsbedingungen, soweit vorhanden und uns zur Verfügung gestellt, die Vorgaben des Anlagenherstellers und etwaige technische Vorschriften oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, sofern uns bekann toder für uns erkennbar, maßgebend. Sofern das bei der Inspektion tunlich ist, werden etwaige defekte Teile anlässlich der Inspektion auf Kosten des Vertragspartners ersetzt. 4.4. Wartung (Hauptuntersuchung)
Bei einer Wartung besteht unsere Leistung im Bewahren des Soll-Zustandes einer Anlage durch uns geeignet erscheinende Maßnahmen, soweit dies technisch und wirtschaftlich möglich ist. Für den Umfang der durchzuführenden Maßnahmen sind die Auftragsbedingungen, soweit vorhanden und uns zur Verfügung gestellt, die Vorgaben des Anlagenherstellers und etwaige sonstige technische Vorschriften oder allgemein anerkannte Regeln der Technik, sofern uns diese bekannt sind oder bekannt sein müssen, maßgebend. Etwaig defekte Teile sowie Teile, deren Austausch anlässlicheiner Wartung tunlich ist, werden von uns auf Kosten des Vertragspartners ausgetauscht. 4.5. Altteile
Altteile des Vertragspartners, die anlässlich unserer Arbeiten ersetzt werden, entsorgen wir für den Vertragspartner auf seine Kosten. Das gilt nicht, wenn ein besonderes Interesse des Vertragspartners am Behalt erkennbar ist (beispielsweise zu Beweiszwecken oder aufgrund eines verbleibenden Restwertes). 4.6. Lagerkosten
Altteile, die nach der vorstehenden Ziffer nicht zu entsorgen sind, sowie die zu reparierende, zu inspizierenden oder zu wartende Sache selbst verwahren wir während und nach unseren Arbeiten für den Vertragspartner. Dauert die Verwahrung länger als sechs Wochen, erheben wir ein angemessenes Lagergeld. Das Lagergeld beträgt pauschal € 100,00 je angefangener Woche.
Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten, uns der Nachweis höherer Lagerkosten vorbehalten. Wir werden den Vertragspartner zur Abholung der Sache auffordern. Kommt der Vertragspartner dieser Aufforderung nicht nach oder ist, in den Fällen, in denen wir denTransport übernommen haben, eine Lieferung an den Vertragspartner nicht möglich, werden wir dem Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zur Abholung setzen. Kommt der Vertragspartner dieser Aufforderung nicht nach, sind wir zur freihändigen Verwertung der Sache oder ggf. deren Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt und ermächtigt. 4.7. Schulungen
Sofern bei der Schulung nichts anderes bestimmt wird, ermächtigen unsere Schulungen nicht, erforderliche Wartungsleistungen, wie z.B. Hauptuntersuchungen, zu erbringen. 4.8. Vermietung von Service-Geräten
Besteht unsere Leistung in der Vermietung von Geräten, gilt was folgt:
a) Die Miete ist zu entrichten für die Zeit ab Versand bis Rücklieferung in einem vertragsgerechten Zustand.
b) Der Gegenstand wird von uns auf Kosten des Vertragspartners gegen Verlust und Beschädigung sowie Haftpflicht versichert. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen, die wir dem Vertragspartner auf Wunsch zur Verfügungstellen. Der Gegenstand darf nur dergestalt verwendet und aufbewahrt werden, dass Versicherungsschutz besteht. Die Kosten der Versicherung berechnen wir zusätzlich zu der vereinbarten Miete.
c) Der Gegenstand ist vom Vertragspartner pfleglich zu behandeln. Eine Überlassung an Dritte ist unzulässig. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich zu informieren, wenn der Gegenstand zerstört oder beschädigt wurde oder Dritte Rechte daran geltend machen. Der Gegenstand ist nur für den von uns vorgegebenen Verwendungszweck zu verwenden. Sofern von dem Gegenstand erkennbar Gefahren ausgehen oder wir das bei Vertragsschluss vorgesehen haben, darf der Gegenstand nur von dazu geschultem oder sonst autorisiertem Personal verwendet werden.
d) Ist der Gegenstand von uns in Betrieb zu nehmen und abzubauen, berechnen wir Inbetriebnahme und Abbau zusätzlich zu der vereinbarten Miete. Ziff. 2 gilt entsprechend.
5. Kündigung durch den Vertragspartner
Lehnt der Vertragspartner die Erfüllung des Vertrages endgültig ab (insbesondere in den Fällen des § 649 Satz 1 BGB) sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag von 25 % der vertraglich bestimmten Auftragssumme zu verlangen. Ist eine Auftragssumme nicht bestimmt, so tritt an die Stelle der Auftragssumme die zu erwartende Vergütungsforderung. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten oder Schäden entstanden sind. Der Pauschalbetrag reduziert sich dann entsprechend.
6. Pfandrecht Wegen unserer Forderungen erwerben wir ein Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Sachen. Das Pfandrecht sichert sämtliche Forderungen, die wir gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung haben. Auf Verlangen des Vertragspartners werden wir die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen nach unserer Wahl freigeben, wenn der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt.
7. Gefahrtragung 7.1. Der Vertragspartner trägt die Transportgefahr. Das gilt auch bei dem Transport durch unsere Mitarbeiter und wenn wir aufgrund besonderer Vereinbarungen die Transportkosten tragen. Auf Wunsch des Vertragspartners wird der Transport auf seine Kosten gegen die versicherbaren Transportgefahren versichert. Ohne besondere Vereinbarung wird das Eigentum des Vertragspartners während es sich in unserem Besitz befindet durch uns nicht versichert. Auf besondere Weisung wird das Eigentum des Vertragspartners auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und Wasser und ähnliche Gefahren versichert. 7.2. Ist bei einer von uns zu erbringenden Montage-, Instandhaltungs- oder sonstigen Werkleistung das Werk vor Abnahme infolge eines Umstandes untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, der zum Risikobereich des Vertragspartners zuzurechnen ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben, können wir einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Wird das ganz oder teilweise untergegangene oder verschlechterte Werk von uns insoweit neu erstellt, trägt der Vertragspartner unter den vorbezeichneten Voraussetzungen die Mehrkosten. Weitergehende Rechte unsererseits bei Verschulden des Vertragspartners bleiben unberührt. 7.3. Werden unsere Leistungen mit einer baulichen Anlage unmittelbar verbunden, so dass sie in deren Substanz eingehen, gilt ergänzend was folgt: Wird die ganz oder teilweise von uns ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen zu vergüten; zu vergüten sind außerdem die Kosten, die uns bereits entstanden, in den Vertragspreisen des ausgeführten Teils der Leistung jedoch nicht enthalten sind. 7.4. Wir treten hierdurch bereits jetzt aufschiebend bedingt durch die Erfüllung sämtlicher uns gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüche sämtliche Ansprüche gegen Dritte ab, die uns infolge des Untergangs der Leistung/Sache (Ziff. 7.1., 7.2., 7.3.) zustehen.
8. Mitwirkung des Vertragspartners Für die Mitwirkung des Vertragspartners gilt was folgt: 8.1. Rechtzeitig vor Beginn unserer Arbeiten sind wir über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften und andere Besonderheiten zu unterrichten, soweit diese für uns von Bedeutung sind. 8.2. Der Vertragspartner ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte, der Vornahme aller notwendigen Vor- und Nebenarbeiten, insbesondere aller Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe (z. B. Einbau des Erdkastens in den Gleiskörper,Transport der Stellvorrichtung in die Weiche (Erdkasten)), Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge, Bereitstellung von Heizung, Belüftung, Absperrung der Baustelle, Beleuchtung, Betriebskraft (insbesondere 230 V AC und Versorgungsspannung von 600 V, Druckluft), Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse. 8.3. Sofern nach den einschlägigen Sicherheitsvorschriften erforderlich, ist der Vertragspartner zur Stellung von Sicherheitsposten in der erforderlichen Zahl verpflichtet. Sofern erforderlich ist ferner ein Steiger zu stellen. 8.4. Die Mitwirkung des Vertragspartners (Ziff. 8.1., 8.2., 8.3.) muss gewährleisten, dass mit unseren Leistungen unverzüglich nach Ankunft unserer Mitarbeiter begonnen werden kann.
Kommt der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Vertragspartner obliegende Mitwirkungshandlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Weitergehende Ansprüche bei Verschulden des Vertragspartners bleiben unberührt.
9. Abnahme Ist unsere Leistung abzunehmen (§ 640 BGB), gilt was folgt: Unsere Leistung gilt spätestens als abgenommen eine Woche nach dem der Vertragspartner die Leistung (oder einen Teil bei der Teilabnahme) in Benutzung genommen hat oder zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wenn nicht der Vertragspartner vorher der Abnahme widersprichtoder einen gemeinsamen Abnahmetermin verlangt. Wir sind verpflichtet, auf diese Folge nach Fertigstellung besonders hinzuweisen.
10. Ansprüche wegen Mängeln 10.1. Dem Vertragspartner obliegen die in unseren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen genannten Rügeobliegenheiten. 10.2. Eine Selbstvornahme nach § 637 BGB ist in allen Fällen nur zulässig, wenn wir uns in Verzug befinden und den Mangel trotz Fristsetzung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigen.
(siehe Freistellungsbescheinigung Finanzamt Detmold).
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email@datenschutz-winter.de Von wem erhält das Unternehmen Ihre Daten? Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten. Zudem verarbeiten wir – soweit für die Erbringung der Dienstleistung/ Vertragserfüllung Ihnen gegenüber erforderlich – personenbezogene Daten, die wir von sonstigen Dritten (z. B. der SCHUFA, Wirtschaftsauskunfteien) zulässigerweise (z. B. zur Ausführung von Aufträgen, zur Erfüllung von Verträgen oder aufgrund von Ihnen erteilten Einwilligungen) erhalten haben. Zudem verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus zugänglichen Quellen (z. B. Handels- und Vereinsregister, Presse, Medien) zulässigerweise gewonnen haben und verarbeiten dürfen. Welche Daten von Ihnen werden von uns verarbeitet? Und zu welchen Zwecken? Wenn wir Daten von Ihnen erhalten haben, dann werden wir diese grundsätzlich nur für die Zwecke verarbeiten, für die wir sie erhalten oder erhoben haben. Eine Datenverarbeitung zu anderen Zwecken kommt nur dann in Betracht, wenn die insoweit erforderlichen rechtlichen Vorgaben gemäß Art. 6 Abs. 4 DSGVO vorliegen. Etwaige Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO und Art. 14 Abs. 4 DSGVO werden wir in dem Fall selbstverständlich beachten. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert das? Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist grundsätzlich – soweit es nicht noch spezifische Rechtsvorschriften gibt – Art. 6 DSGVO. Hier kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht:
- Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO)
- Datenverarbeitung zur Erfüllung von Verträgen (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO
- Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO)
- Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO)